Neue Jugendschutzplakate

An jeder Verkaufsstelle muss ein schriftlicher Hinweis auf das Abgabeverbot an unter 18-Jährige an für die Kundschaft gut sichtbarer Stelle vorhanden sein. Für das Anbringen des Hinweises mit dem neuen Abgabealter von 18 Jahren sind die Verkaufsstellen selbst verantwortlich. Neue Jugendschutzplakate können auf der Internetseite der Stellen für Suchtprävention Kanton Zürich, der Stadt Zürich oder bei Stiftungen und Organisationen, die im Jugendschutzbereich tätig sind, bestellt werden. Die Verkaufsstellen haben ebenfalls die Möglichkeit eigene Plakate zu gestalten. In diesem Fall müssen sie die Korrektheit des Inhaltes sicherstellen.
Das Kantonale Labor Zürich ist für die Kontrolle der Umsetzung des neu in Kraft getretenen Tabakproduktegesetztes im Kanton Zürich zuständig. Es weist bei Kontrollen auf die Pflicht des Anbringens eines Hinweises für den Jugendschutz hin und verteilt bei Bedarf die neuen Plakate der Suchtpräventionsstelle des Kantons Zürich. Neben dem Jugendschutzplakat muss an der Verkaufsstelle eine Altersprüfung vorgenommen werden. Falls für das Verkaufspersonal nicht offensichtlich erkennbar ist, dass die Kundschaft das Mindestalter erreicht hat, muss es einen amtlichen Ausweis (ID, Pass oder Führerschein) verlangen, um das Alter zu verifizieren. Ohne Ausweis kein Verkauf.






