Geisser 1, Neubau Transformatorenstation, EKZ
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen:
Gemeinde: Richterswil
Standort: 8833 Samstagern
für:
S-2412870.1
Transformatorenstation Richterswil, Geisser 1
– Neubau auf Parzelle Nr. 8612 in der Landwirtschaftszone für die Erweiterungsbauten insbesondere Rücklieferanlagen (PV und Biogas) des Landwirtschaftsbetriebes
Koordinaten: 2694324 / 1228512
L-0184879.2
20kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Geisser 1 und TS Grüenfeld
– Kabeleinschlaufung in die neue Transformatorenstationen TS Geisser 1
L-2412872.1
20kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Geisser 1 und TS Geisser
– Kabeleinschlaufung in die neue Transformatorenstationen TS Geisser 1
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Schönenbergstrasse 33, 8820 Wädenswil im Namen von Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Dreikönigstrasse 18, 8022 Zürich die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen werden vom 12. April 2024 bis 13. Mai 2024 in der Gemeinde Richterswil, Abteilung Planung und Bau, Chüngengass 6, 8805 Richterswil, während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmebewilligung:
- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/3595/b2db1934 online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Rechtliche Hinweise
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 13. Mai 2024
Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Quelle: Zum Original-Inhalt