Planvorlage der Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU AG betreffend L …
Gemeinden
Langnau am Albis, Adliswil
Gesuchstellerin
Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU AG
Gegenstand
Das Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Massnahmen:
- Bau eines 1.1 km langen Doppelspurabschnitts im Bereich der Haltestelle Wildpark-Höfli auf der Linie 712 Zürich HB – Sihlbrugg.
- Verschiebung der Sihltalstrasse sowie Verschiebung der Lärmschutzwand im Bereich der Siedlung Gartendörfli.
- Erneuerung der Haltestelle Wildpark-Höfli mit zwei neue Aussenperrons und mit Rampenzugängen.
- Rückbau der bestehenden Personenunterführung Zelgweg und Ersatz durch eine neue Personenunterführung.
- Verlängerung der Personenunterführung Breitwiesenweg mit Anpassung des der Zugangsbereichs Seite Sihl. Stützmauer als Gleisabschluss entlang des Fussballplatzes und der angrenzenden Liegenschaften.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 22. Januar 2024 bis 20. Februar 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Langnau am Albis, Abteilung Infrastruktur, Neue Dorfstrasse 14, 8135 Langnau am Albis
- Stadt Adliswil, Planung Werke, Werkbetriebe, Zürichstrasse 10, Postfach, 8434 Adliswil
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
19. Januar 2024
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
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