Kostenlimiten in der Wohnraumförderung werden revidiert
Bundesamt für Wohnungswesen
Bern, 30.01.2025 – Am 1. Februar 2025 tritt die revidierte Verordnung des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte in Kraft. Die neuen Regelungen passen die Kostenlimiten an die gestiegenen Land- und Baukosten an. Ein zentraler Punkt der Revision sind bessere Fördermöglichkeiten für gemeinnützige Projekte in den Berggebieten.
Die aktuelle Revision berücksichtigt vor allem die besonderen Herausforderungen in den Berggebieten. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Bau- und insbesondere die Transportkosten für Baumaterialien in höheren Lagen deutlich teurer sind als in Talregionen oder im Mittelland. Um diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wird die Verordnung mit einer neuen Bestimmung ergänzt. Diese regelt die Bedingungen, unter denen Projekte gemeinnütziger Bauträger in Berggebieten künftig besser gefördert werden können.
Die Verordnung des BWO konkretisiert die Fördermassnahmen im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG). Sie legt Kostenlimiten für die Erstellung, Erneuerung und den Erwerb von Wohnraum fest. Diese Kostenlimiten stellen sicher, dass preisgünstiger Wohnraum geschaffen wird oder erhalten bleibt. Die Einteilung von Wohnobjekten in eine bestimmte Kostenstufe erfolgt dabei nach der Standortqualität und den durchschnittlichen Mietpreisen am jeweiligen Standort.
Die Kostenlimiten wurden zuletzt mit der Revision der Verordnung vom 20. Dezember 2022 angepasst. Seither sind die Land- und Baupreise weiter angestiegen. Infolgedessen sind die Kostenlimiten für Mietwohnungen, unter Berücksichtigung des Landpreisindex und des Baupreisindex, im Durchschnitt um 5,3 Prozent gestiegen. Bei den Eigentumsobjekten beträgt der Anstieg, je nachdem ob es sich um eine Wohnung oder ein Haus handelt, zwischen durchschnittlich 4,0 Prozent und 6,7 Prozent. Alle Regionen der Schweiz sind vom Kostenanstieg betroffen.
Die Förderung gemäss WFG beschränkt sich zurzeit auf die indirekte Unterstützung. Sie erfolgt in Form von Bürgschaften zugunsten der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger. Zusätzlich kommen Rückbürgschaften zum Einsatz, die der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft der gemeinnützigen Wohnbauträger zugutekommen. Darüber hinaus können gemeinnützige Wohnbauträger Darlehen aus einem Fonds de roulement in Anspruch nehmen. Der Fonds wird von den beiden gesamtschweizerisch tätigen Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus (Wohnen Schweiz und Wohnbaugenossenschaften Schweiz) im Auftrag des Bundes verwaltet.
Die vorgeschlagene Verordnungsänderung wurde den Dachorganisationen und den Kantonen, welche die Kostenlimiten des Bundes auch im Rahmen der kantonalen Wohnraumförderung anwenden, zur Stellungnahme vorgelegt. Alle haben sich mit den Anpassungen einverstanden erklärt.
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