Neubau Transformatorenstation (TS) Obstgarten
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen:
Gemeinde: Richterswil
Standort: 8833 Samstagern
für:
S-2583627.1
Transformatorenstation Richterswil, Obstgarten
– Neubau einer Transformatorenstation auf der Parzelle 7865 der Gemeinde Richterswil inkl. Kabelarbeiten für die Rücklieferung vom Strom der PV-Anlagen in unmittelbarer Nähe zum Gebäude GVZ Nr. 2414
– Die Arbeiten finden an der nördlichen Fassade des Gebäudes GVZ Nr. 2414 statt.
Koordinaten: 2693956/ 1228225
L-0214415.2
16 kV-Kabel zwischen dem Unterwerk Wädenswil und TS Obstgarten (Neubau)
– Erstellung von Kabelschutzanlagen auf den Parzellen 7865, 8058 sowie 8412 (Kantonale Landwirtschaftszone) in Richterswil.
– Einzug in neu erstellte Kabelschutzanlagen.
– Erstellung einer Kabelmuffe an ein bestehendes 16 kV-Kabel in Parzelle 8412 und
Einschlaufung des neuen 16 kV-Kabels in die neuen Transformatorenstation Richterswil, Obstgarten
Koordinaten: von 2692770/ 1229106 nach 2693955/ 1228223
L-2583675.1
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Obstgarten (Neubau) und
Hügsam
– Erstellung von Kabelschutzanlagen auf den Parzellen 7865, 8058 sowie 8412 (Kantonale Landwirtschaftszone) in Richterswil.
– Einzug in neu erstellte Kabelschutzanlagen.
– Erstellung einer Kabelmuffe an ein bestehendes 16 kV-Kabel in Parzelle 8412 und
Einschlaufung des neuen 16 kV-Kabels in die neuen Transformatorenstation Richterswil, Obstgarten
Koordinaten: von 2269395/ 1122822 nach 2694185/ 1227978
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Schönenbergstrasse 33
8820 Wädenswil
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen liegen vom 05.12.2025 bis 20.01.2026 in der Gemeindeverwaltung Richterswil, Abteilung Planung und Bau, Chüngengass 6 in 8805 Richterswil, während den Bürozeiten öffentlich auf.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung / Ausnahmebewilligung:
- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
- Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6359/a8adef7d3d online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Rechtliche Hinweise
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Frist: 30 Tage, Ablauf der Frist: 20.01.2026
Kontaktstelle:
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf







